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  • Alexander Schwab

Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäss Art. 329i nOR

1. Ausblick

Ist ein minderjähriges Kind aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit schwer gesundheitlich beeinträchtigt, stellt dies ein tiefgreifender Einschnitt und eine enorme Belastung im Leben der betroffenen Familie dar. Damit verbunden sind nicht zuletzt auch finanzielle Sorgen. Diese entstehen insbesondere dann, wenn ein Elternteil oder allenfalls sogar beide Elternteile, ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, und dadurch eine Lohneinbusse resultiert oder schlimmstenfalls das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.


Mit dem am 1. Juli 2021 neu in Kraft tretenden Art. 329i nOR wird die gesetzliche Grundlage für einen zu entschädigenden Urlaub zur Betreuung und Pflege eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes geschaffen. Ziel dieser Regelung ist es, den betroffenen Eltern zu ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit für eine gewisse Dauer zu unterbrechen, ohne dass damit eine Erwerbseinbusse bzw. der Verlust der Arbeitsstelle einhergeht.


2. Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu einem minderjährigen Kind

  • Erwerbstätigkeit der Eltern

  • Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung


2.1. Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu einem minderjährigen Kind

Das Kindesverhältnis beurteilt sich nach Art. 252 ZGB. Demnach entsteht dieses zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung bzw. durch das Gericht festgestellt.

Darüber hinaus muss das Kind minderjährig sein.


2.2. Erwerbstätigkeit der Eltern

Ferner vorausgesetzt ist, dass mindestens ein Elternteil erwerbstätig ist. Ob es sich dabei um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit oder um die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen handelt, spielt keine Rolle.


Erforderlich ist sodann, dass die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes von mindestens einem Elternteil unterbrochen wird.


2.3. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung

Damit ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt, müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:


  • Es muss eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten sein.

  • Der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung muss schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden.

  • Es besteht ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern.

  • Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Entscheidend für die Beurteilung der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind deren Symptome. Vorausgesetzt ist, dass diese eine über eine längere Dauer (mehrere Monate) stationäre oder ambulante ärztliche Behandlung des Kindes bedingen. Eine gewisse Minimaldauer ist jedoch nicht erforderlich. Verlangt wird eine intensive Betreuung durch die Eltern. Neben der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist das Ausmass des Betreuungsbedarfs im Wesentlichen vom Alter des Kindes abhängig, weshalb dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung je nach Alter des Kindes als schwer oder weniger schwer beurteilt werden kann.


Die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung und der Pflege ist durch ein Arztzeugnis zu bestätigen.


4. Dauer des Urlaubs und Höhe der Entschädigung

Sind die hiervor aufgelisteten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, stellt sich weiter die Frage der Dauer des Betreuungsurlaubs sowie der Höhe der Entschädigung.


4.1 Dauer des Betreuungsurlaubs

Der Betreuungsurlaub beträgt höchstens 14 Wochen. Pro Krankheitsfall entsteht ein Anspruch. Der Urlaub kann am Stück oder aber tageweise bezogen werden. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil einen Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen, wobei eine abweichende Aufteilung des Urlaubs gewählt werden kann. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist jedoch über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen zu informieren.


4.2 Höhe der Entschädigung

Während des Betreuungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Form eines Taggeldes. Pro fünf Arbeitstage werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet. Insgesamt werden somit maximal 98 Taggelder ausgerichtet. Die Höhe des Taggeldes bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, welches vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde, und beträgt 80 % davon, maximal jedoch CHF 196 pro Tag bzw. insgesamt CHF 19'208.00. Deckt die Betreuungsentschädigung aufgrund dieser Begrenzung nicht 80 % des massgeblichen Lohnes, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gestützt auf ihre Lohnfortzahlungspflicht verpflichtet, die Differenz zu übernehmen.


5. Rahmenfrist von 18 Monaten

Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Frist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die Rahmenfrist nicht verkürzt wird, wenn die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei deren Eintritt noch nicht abschätzbar ist.


6. Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Betreuungsurlaub und die damit einhergehende Entschädigung endet einerseits nach Ablauf der Rahmenfrist und andererseits nach Ausschöpfung der maximalen Taggelder. Im Übrigen endet der Anspruch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Er endet jedoch nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.


7. Zeitlicher Kündigungsschutz

Am 1. Juli 2021 tritt nicht zuletzt noch der neue Art. 336c Abs. 1 lit. cbis nOR in Kraft. Demnach ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von einer Kündigung geschützt, solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i nOR besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.


Wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber während der laufenden Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung nichtig. Wird vor Beginn der Sperrfrist gekündigt, aber die Kündigungsfrist ist bis zum Beginn der Rahmenfrist noch nicht abgelaufen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach dem Ende der Sperrfrist fortgesetzt.


Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


MLaw Alexander Schwab, Advokat


Basel, 16. Juni 2021


Die vorliegende Publikation soll einen Überblick über das behandelte Thema liefern. Die Publikation stellt keine Rechtsberatung dar und eine Haftung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.



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